Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
iFIL AG – CH-4703 Kestenholz
1. Geltung
Nachstehende Bedingungen gelten, soweit Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt worden sind, auch ohne jeweilige Zugrundelegung für alle unsere Lieferabschlüsse, und zwar auch dann, wenn der Käufer eigene Geschäftsbedingungen unterbreitet hat, die von unseren Bedingungen in irgendeinem Punkt abweichen.
Gegen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Die Änderung oder Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.
2. Vertragsschluss
Angebote von uns sind nur bei Annahme innerhalb von 3 Monaten oder der von uns jeweils angegebenen Frist für uns bindend. Aufträge werden für uns, auch wenn sie von unseren Vertretern oder Reisenden entgegengenommen sind, erst dann verbindlich, wenn ihre Annahme von uns schriftlich bestätigt ist.
Unwesentliche Abweichungen oder auf der technischen Entwicklung beruhende Änderungen des Liefergegenstandes von den Angebotsunterlagen einschliesslich Mustern und Proben begründen keine Gegenrechte.
Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Fremde Muster u.ä.
Hinsichtlich fremder gewerblicher Schutzrechte erfolgen Annahme und Ausführung von Aufträgen auf alleinige Gefahr und Haftung des Käufers. Er trägt das Obligo insbesondere dafür, dass durch die Verwendung von ihm eingesandter Zeichnungen, Muster, Beschreibungen und ähnlicher Vorlagen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten solche Rechte verletzt werden, hat der Käufer den uns hieraus entstandenen und entstehenden Nachteilen freizustellen.
4. Preis, Zahlung, Rücktritt
Die von uns genannten Preise gelten, wenn nichts anderes vermerkt, ab Werk, ausschliesslich Verpackung. Diese gelten jeweils nur für den konkreten Auftrag. Wir werden nach besten Kräften bemüht sein, die angegebenen Preise einzuhalten, behalten uns jedoch für den Fall, dass bis zum Tag der Lieferung eine Erhöhung der Material-, Arbeits- oder sonstigen Kosten eintritt, das Recht vor, die Preise entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.
Der Mindestbestellwert beträgt sFr. 250.-.
Zur Verpackung benötigtes Material wird gesondert berechnet. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
Soweit von uns Preise und Nebenkosten in Schweizer und in einer ausländischen Währung angegeben sind, ist bei Änderung der Wechselkurse allein der CHF Betrag massgebend, auch dann, wenn lediglich der Rechnungsbetrag in- und ausländischer Währung angegeben ist. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers nach Eingang der Rechnung beim Käufer ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kommt 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne weitere Mahnung in Verzug.
Wurden besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart, entfällt der Anspruch auf vereinbarte Skonti, wenn die Zahlungsabwicklung nicht vereinbarungsgemäss erfolgt.
Zahlungen können nur an uns den Angaben auf unseren Rechnungen entsprechend geleistet werden. Unsere Angestellten, Vertreter und Reisenden sind nur bei Vorlage einer besonderen schriftlichen Inkassovollmacht zum Inkasso berechtigt.
Zahlungen mit Wechsel bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf die ältesten Schuldposten und der etwa darauf entfallenden Verzugszinsen und Kosten anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen des Käufers sowie die Zurückbehaltung fälliger Geldbeträge sind ausgeschlossen.
Vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Schäden werden von uns Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% berechnet.
Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach unserem Dafürhalten die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen oder aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, sind wir berechtigt, die sofortige Begleichung aller offenstehenden – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu fordern.
Der Käufer kann dieses Verlangen durch die Stellung einer ausreichenden Sicherheit abwenden. Vor Zahlung oder Sicherheitsleistung sind wir zu keinen weiteren Lieferungen verpflichtet. Daneben steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Frist oder Nachfrist bedarf.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
5. Lieferung
Für den Umfang unserer Lieferungen ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn der Abschluss ohne Einteilung erfolgt ist und der Käufer sich nicht innerhalb von 3 Wochen nach unserer Bestätigung oder nach schriftlicher Aufforderung durch uns fristgerecht eingeteilt hat.
Wir werden nach besten Kräften bemüht sein, die bestätigte Lieferfrist einzuhalten, übernehmen jedoch hierfür keine Gewähr. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf entweder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
Höhere Gewalt jeder Art, behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, Verknappung von Material, Mangel an Arbeitskräften, unvorhergesehene Betriebsschwierigkeiten, Fehlen von Transportmöglichkeiten, Nichtbelieferung durch Zulieferanten und andere unvorhergesehene Hindernisse ausserhalb unseres Einwirkungsbereich, gleichgültig, ob sie bei uns oder bei einem unserer Lieferanten eingetreten sind, entbinden uns für die Dauer und ihren Umfang von unserer Lieferungsverpflichtung. Wir werden den Käufer von Störungen dieser Art unter der Angabe der mutmasslichen Dauer verständigen. Bei der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist um mehr als 8 Wochen sind wir ferner zur Streichung des unerledigten Auftrags ohne Anspruch des Käufers auf Nachlieferung oder Schadenersatz berechtigt. Auch bis dahin sind für den Käufer jegliche Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus Verzug ausgeschlossen.
Im Falle von uns verschuldeter Nichteinhaltung (einmaliger oder mehrmaliger) eines Liefertermins steht dem Käufer unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte einschliesslich etwaiger Schadenersatzansprüche nur ein Rücktrittsrecht zu.
6. Versand, Gefahrenübergang
Lieferungen erfolgen ab Werk, wobei die Versandkosten der Käufer trägt. Hat dieser keine schriftliche Weisung hinsichtlich der Art der Versendung erteilt, so bewirken wir den Versand nach unserem Ermessen ohne bei etwaiger Fahrlässigkeit eine Haftung zu übernehmen. Die Sicherung und Geltendmachung von Ansprüchen im Falle von Transportschäden obliegt dem Käufer. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlässt, auch bei Teillieferungen, oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, übernommen haben.
Wir sind berechtigt und auf schriftliche Weisung des Käufers verpflichtet, die Sendung im handelsüblichen Rahmen auf seine Kosten zu versichern.
Versandfertig gemeldete Ware ist vom Käufer umgehend abzurufen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten und Gefahr zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aussendung unserer schriftlichen Versandbereitschaftserklärung, steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Machen wir von dieser Wahlmöglichkeit innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, gilt der Liefergegenstand als abgenommen.
Geringfügige Abweichungen von den üblichen Toleranzen bei der gelieferten Ware berechtigen den Käufer nicht zur Abnahmeverweigerung.
7. Mängel
Beanstandungen des Käufers wegen Unvollständigkeit der Lieferung oder wegen Mängel des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Ankunft des Liefergegenstandes am Bestimmungsort an den Verkäufer abzusenden. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel festgestellt wurde bzw. hätte festgestellt werden können; bei ihnen trifft den Käufer die Beweislast. Nach begonnener Be- oder Verarbeitung, Einbau oder Benutzung der gelieferten Ware durch den Käufer ist jede Beanstandung ausgeschlossen; das gleiche gilt bei handelsüblichen oder geringen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen in der Qualität, Farbe, den Abmessungen der Ausrüstung oder im Gewicht.
Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Ausbesserung in seinem Werk oder auf Lieferung mängelfreier Ersatzware innerhalb einer angemessenen Frist oder nach Rückempfang der Ware. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl die Ausbesserung innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mängelanzeige auch an Ort und Stelle vornehmen. Erst wenn der Verkäufer der Ausbesserung oder der Nachlieferung schuldhaft nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen ist, kann der Käufer Ansprüche auf Minderung oder Wandlung geltend machen. Weitergehende Rechte wegen mangelhafter Lieferung sind ausgeschlossen: das gilt insbesondere für alle etwaigen Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Für Lebensdauer und/oder Leistung der gelieferten Ware kann keine Garantie gegeben werden. Ein Verkauf nach Eignung, Leistung oder Lebensdauer der gelieferten Ware ist ausgeschlossen.
8. Sicherungsübereignung
Der Käufer tritt hiermit der Verkäuferin die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch der erst künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, zu Eigentum ab. Die Sicherungsübereignung bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten und zu veräussern.
- a) Durch Verarbeitung der Ware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäss anwendbarem Recht
(Gerichtsstand) an der neuen Sache, die Verarbeitung wird durch den Käufer vielmehr für den Verkäufer
vorgenommen. - b) Wenn die Ware mit anderen, weder dem Verkäufer noch dem Käufer gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
seiner Ware zu den anderen verarbeiteten fremden Gegenständen. - c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus Weiterverkauf der Ware an den Verkäufer ab und zwar auch
insoweit, als dessen Ware verarbeitet ist. - d) Der Verkäufer wird die abgetretene Forderung, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf verlangen die
Drittschuldner anzugeben uns diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen
solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt. Beträge, die aus
abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung an den Verkäufer auf einem
gesonderten Konto zu verbuchen. - e) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
- f) Übersteigt der Wert der Sicherung die zu sichernde Forderung um 20%, wird der Verkäufer voll bezahlte
Lieferungen seiner Wahl freigeben. - g) Zugriffe Dritter (wie Pfändungen oder sonstige Beschlagnahmen) auf die Ware bzw. die abgetretenen
Forderungen sind dem Verkäufer mit den zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Unterlagen
und Auskünften unverzüglich bekanntzugeben. Dem Käufer obliegt es, Massnahmen zu ergreifen, die die
Rechte des Verkäufers vorläufig wahren. Dasselbe gilt bei wesentlicher Verschlechterung oder
Untergang der Ware bzw. der abgetretenen Forderungen – in welchem Fall schon jetzt gegenwärtige oder
künftige Ansprüche gegen Versicherungen an der Verkäufer abgetreten werden – wie auch dann, wenn
der Käufer die Zahlungen eingestellt hat. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich
eine Ausstellung über die noch vorhandene Ware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der
abgetretenen Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
9. Geheimhaltung
Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer in Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
10. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das schweizerische Recht. Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist CH-4710 Balsthal. Dieses gilt auch für das Wechsel- und Scheckverfahren.
Stand: 07/2024